Normfall Examenstrainer, 08.03.1996

Strafrcht

Fall "Türken-raus"-Rocker


Sachverhalt

Auf dem Sonntagnachmittagsprogramm einer Gruppe von Rockern steht der Besuch eines Fußballstadions. Als sie dieses gerade erreicht haben, entdecken sie hinter sich fünf türkische Gastarbeiter, die gleichfalls auf dem Weg ins Stadion sind. Sofort bauen sich die Rocker unter dem mehrfach wiederholten Ruf "Türken raus!" in bedrohlicher Haltung vor dem Eingang des Stadions auf, um den Türken den Durchgang zu versperren. Weil diese gegen die Übermacht der zehn Rocker keine Chancen sehen, geben sie ihr Vorhaben auf und entfernen sich wieder.

Den Rockern genügt dies jedoch nicht. Sie folgen den Türken und fallen nach kurzer Zeit über sie her. Da sich die Türken wehren, entsteht eine heftige Schlägerei, zu deren Höhepunkt es kommt, als der Rocker A einem Türken, der sich zur Flucht gewandt hat, einen vom Boden aufgelesenen faustgroßen Stein nachwerfen will. Da A, als er gerade den Wurf ausführt, einen Stoß erhält, verfehlt der Stein sein Ziel und trifft dafür einen der Zuschauer, die sich inzwischen angesammelt haben, so unglücklich am Kopf, daß dieser tot zusammenbricht. Gleichwohl setzen die Rocker ihre Angriffe fort; auch der Rocker B, der schon kurz nach Beginn des Kampfes einen heftigen Schlag abbekommen hatte und deshalb vorübergehend kampfunfähig geworden war, beteiligt sich nunmehr wieder aktiv an der Schlägerei. Erst der einige Zeit später eintreffenden Polizei gelingt es, den Auseinandersetzungen ein Ende zu machen.

Bei den polizeilichen Ermittlungen wird u.a. Z vernommen, der als einer der Zuschauer auch den verhängnisvollen Steinwurf gesehen und A als den dafür Verantwortlichen erkannt hat. Bei seiner polizeilichen Vernehmung schildert er den Sachverhalt zunächst zutreffend, bekommt es dann aber mit der Angst zu tun, als wenige Tage vor der Hauptverhandlung der Rocker A bei ihm erscheint und ihm droht, er könne "sein Testament machen" und man werde ihn bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit "fertigmachen", wenn es ihm einfallen sollte, ihm, dem A, vor Gericht den Steinwurf "anzuhängen"; für ihn, den Z, sei es besser, wenn er nichts gesehen habe. Bei der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung sagt Z aus, er habe nicht gesehen, wer den tödlichen Steinwurf getan habe. Die Angaben der Polizei, die ihm vorgehalten werden, bezeichnet er als Mißverständnis: Dort habe er nur gesagt, daß u.a. auch der A unter den Rockern gewesen sei, nicht aber, daß dieser den Stein geworfen habe; mehr könne er auch jetzt nicht aussagen. Anschließend wird Z vereidigt.

Wie ist das Verhalten des A, B und Z strafrechtlich zu beurteilen?